Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 08/2020

1. Geltungsbereich und Grundlagen

1.1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1.1 Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der Rigips AG (nachfolgend "Rigips") und deren Kunden betreffend (i) die Lieferung von Produkten oder Werken von Rigips (nachfolgend "Liefergegenstände"), (ii) die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (nachfolgend "Dienstleistungen") sowie (ii) die Vermietung von Arbeits- und Baugeräten von Rigips (nachfolgend "Mietgeräte"). Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen Rigips und dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen und insbesondere abgeschlossenen Verträge, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von Rigips ausdrücklich offeriert oder von Rigips ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen für einzelne Liefergegenstände oder Mietgeräte gemäss separaten Preislisten bleiben vorbehalten.

1.1.2 Mit der Bestellung von Liefergegenständen, Dienstleistungen oder Mietgeräten von Rigips bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Lieferung der Liefergegenstände, die Erbringung der Dienstleistungen und die Miete der Mietgeräte durch diese AGB geregelt werden. Rigips behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Kunden für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Rigips und dem Kunden. 

1.1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des Kunden sind explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Kunden in eine Bestellung oder "Auftragsbestätigung" des Kunden integriert worden sind oder anderweitig Rigips mitgeteilt worden sind.

 

1.2. Offerten und Zustandekommen von Verträgen

1.2.1 Sämtliche Offerten, Preislisten, Beschreibungen von Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten, Prospekte, Pläne und dgl. von Rigips sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten.

1.2.2 Soweit die Offerten von Rigips unverbindlich sind, kommt ein Vertrag mit Rigips erst mit dem Datum der Zustimmung durch Rigips zustande. Die Zustimmung erfolgt mittels schriftlicher. Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder durch Ausführung der Bestellung oder Dienstleistung durch Rigips. Bestellungen und "Auftragsbestätigungen" des Kunden gelten als blosse Offerte zum Vertragsschluss.

1.2.3 Die Auftragsbestätigungen von Rigips enthalten eine detaillierte Beschreibung der Liefergegenstände, Dienstleistungen und/oder der Mietgeräte. Sollte keine Auftragsbestätigung ausgestellt werden, so ergibt sich die Beschreibung aus der Offerte von Rigips, dem Lieferschein oder aus dem von Rigips unterzeichneten schriftlichen Vertrag.

 

1.3 Form

Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.

 

1.4 Beschreibung von Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten, Prospekte, Pläne und dgl.

Alle in Beschreibungen von Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten, Prospekten, Pläne und dgl. enthaltenen Angaben stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen. Grundsätzlich geben die Angaben nur dann die vertragliche Eigenschaft von Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.
 

 

2. Liefergegenstände

2. 1 Bestellung, Gegenstand und Umfang

2.1.1 Rigips kann Bestellungen direkt vom Kunden oder von einem durch den Kunden mündlich oder schriftlich autorisierten Dritten (nachfolgend "Dritter") entgegen nehmen. Bestellungen eines Dritten gelten als Bestellungen im Namen und auf Rechnung des Kunden. Aus diesen Bestellungen sind - im Fall ihrer Annahme durch Rigips und unabhängig von der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Dritten - allein Rigips und der Kunde berechtigt und verpflichtet.

2.1.2 Liefergegenstände auf Mass oder gemäss sonstiger Kundenspezifikation (nachfolgend "Sonderartikel"), sind immer schriftlich zu bestellen. Die bestellte Menge Sonderartikel sowie nicht lagergeführter Artikel muss vollumfänglich abgenommen werden.

2.1.3 Gegenstand und Umfang der Liefergegenstände ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Rigips. Im Übrigen gilt Ziffer 1.2. Absatz 3 dieser AGB.

2.1.4 Nachträgliche Änderungen der Bestellungen durch den Kunden können, sofern überhaupt möglich, nur zu Lasten des Kunden ausgeführt werden.

 

2.2 Verpackung, Lieferung und Ablad von Liefergegenständen

2.2.1 Die Lieferung erfolgt gemäss den in den Preislisten angegebenen Verpackungseinheiten. Sonderverpackungen (z.B. Plastikhauben, Kanthölzer, Sonderpalettierungen) werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.2.2 Mehrwegpaletten werden bei Lieferung verrechnet und bei Rücknahme gutgeschrieben. Es werden nur Mehrwegpaletten zurückgenommen und gutgeschrieben, die den Tauschkriterien gemäss geltenden Preislisten entsprechen.

2.2.3 Für die Abholung bereitgestellte Mehrwegpaletten müssen für den Transportunternehmer (nachfolgend "Transporteur") ungehindert zugänglich sein und sortenrein ordentlich gestapelt bereitgestellt werden. Einwegpaletten, defekte Mehrwegpaletten und Verpackungsabfälle werden auf Kosten des Kunden entsorgt. Allfälliger Zusatzaufwand für Abholung, Sortierung und Entsorgung wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

2.2.4 Rigips liefert die Liefergegenstände an den mit dem Kunden jeweils vereinbarten Ort.

2.2.5 Wird die Lieferung der Liefergegenstände verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, welche Rigips nicht zu vertreten hat (beispielsweise Annahmeverweigerung, Terminverschiebung o.ä.), werden die Liefergegenstände auf Rechnung und Gefahr des Kunden eingelagert.

2.2.6 Allfällige Transportschäden und Fehlmengen sind auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken und durch den Transporteur auf dem Lieferschein schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die Lieferung per Post oder Bahn, so ist bei der zuständigen Poststelle oder Bahnhof am Tage der Lieferung eine Tatbestandaufnahme zu verlangen. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung entfällt jede Ersatzpflicht von Rigips.

2.2.7 Zwischenlagerung der Liefergegenstände und Lieferung auf Abruf sind nur bedingt möglich (nachfolgend "Abrufbestellungen") und müssen vorgängig und fallweise bei Rigips angefragt werden. Allfällige Mehrkosten gehen vollumfänglich zulasten des Kunden.

2.2.8 Die Erlangung von behördlichen Bewilligungen für die Absperrung und Nutzung von öffentlichem Grund für die Lieferung und den Ablad obliegt dem Kunden.

2.2.9 Der Ablad der Ware ist grundsätzlich Sache und in der Verantwortung des Kunden. Im Preis enthalten ist eine freie Abladezeit von 4 Min./t, bei sortenreinen Komplettlieferungen ALBA mit mindestens 72 KPA Paletten 140 Min./Lieferung Längere Abladezeiten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. 

2.2.10 Der Kunde kann Rigips mit dem Ablad der Lieferung mittels LKW Kran oder Hebebühne beauftragen (nachfolgend "Kranablad"). Der Kranablad der Lieferung muss bei Bestellung beauftragt werden und wird dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Wird der Kranablad auf der Baustelle durch den Kunden oder einen Dritten direkt dem Transporteur oder weiteren durch Rigips autorisierten Dritten (nachfolgend "Hilfsperson von Rigips") erteilt, gilt dieser als durch den Kunden autorisiert. Den Anweisungen der Hilfsperson von Rigips ist unbedingt Folge zu leisten. Rigips haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung von Anweisungen der Hilfsperson von Rigips entstehen.

2.2.11 Ist ein Kranablad auf eine bestimmte Höhe bestellt und wird effektiv höher abgeladen, so werden die Tarife der effektiven Abladehöhe in Rechnung gestellt. Wird auf eine geringere als die bestellte Abladehöhe abgeladen, werden die Tarife der bestellten Abladehöhe in Rechnung gestellt. 

2.2.12 Nicht durch Rigips verschuldete Wartezeiten am Abladeort werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.2.13 Die Hilfspersonen von Rigips haben die Weisung, weder Liefergegenstände eigenhändig ins Kundenlager zu verbringen noch eigenhändig mit kundeneigenen Umschlaggeräten oder Kränen (nachfolgend "Umschlaggeräte") zu entladen. Beauftragt der Kunde die Hilfsperson von Rigips direkt solche Arbeiten auszuführen, übernimmt Rigips keine Haftung. 

2.2.14 Rigips übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen oder Gegenständen, die beim Ablad mit einem Baukran entstehen, auch dann nicht wenn das Abladegeschirr durch Rigips beigestellt wird.

2.2.15 Bei Lieferungen, die zum vereinbarten Lieferzeitpunkt in Abwesenheit des Kunden am Abladeort deponiert werden, übernimmt Rigips keine Haftung für Beschädigungen und Verluste der Liefergegenstände. Der Kunde akzeptiert die Liefergegenstände als erhalten ohne Unterzeichnung der Lieferscheine.

2.2.16 Bei Selbstabholung der Liefergegenstände ab Lager von Rigips ist der Verlad in geschlossene Lieferwagen Sache des Kunden. Wünscht der Kunde oder Dritte einen Verlad in solche Fahrzeuge durch Rigips, übernimmt Rigips für allfällige daraus resultierende Schäden keine Haftung. Der Kunde ist verantwortlich für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, insbesondere die Ladungssicherung, die Einhaltung der zulässigen Nutzlast sowie die Einhaltung der Arbeitssicherheitsregeln der Rigips durch seine Mitarbeiter oder Beauftragten auf dem Areal der Rigips.

 

2.3 Gewährleistung

2.3.1 Rigips leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt der Lieferung keine substantiellen Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinaus gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehältlich anderer expliziter Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.

2.3.2 Der Fertigung der Alba-Vollgipsplatten sowie Alba-Verbundplatten liegen die Masstoleranzen und physikalischen Materialkennwerte der technischen Dokumentation von Rigips zugrunde. Die Fertigung der Rigips-Bau- und Verbundplatten erfolgt gemäss DIN EN 520/DIN EN 1390. Für Profile und Zubehör sind die Normen DIN 18182-1/DIN EN 14195, DIN 18168/DIN EN 13964, die SIA-Normen bzw. die Richtlinien der relevanten Berufsverbände verbindlich.

2.3.3 Der Kunde hat die Liefergegenstände nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen sofort, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich bei Rigips anzubringen (Datum Poststempel massgebend). Unterlässt er dies oder werden die Liefergegenstände ohne Prüfung verarbeitet, so gelten die Liefergegenstände als akzeptiert.

2.3.4 Werden beanstandete Liefergegenstände ohne schriftliche Zustimmung von Rigips durch den Kunden oder Dritte verarbeitet, entfällt die Gewährleistung.

2.3.5 Nach erfolgter Geltendmachung von Mängeln kann Rigips in der Folge wahlweise entweder den betroffenen Liefergegenstand an Ort und Stelle untersuchen oder aber verlangen, dass der Liefergegenstand an Rigips zurückgesandt wird. Rigips wird den Gewährleistungsanspruch prüfen und dem Kunden mitteilen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die Gewährleistung fällt oder nicht. Bis zur definitiven Klärung der Beanstandung hat der Kunde den Liefergegenstand aufzubewahren.

2.3.6 Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird Rigips allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder den Liefergegenstand ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), auf Reduktion des Preises (Minderung) oder auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. 

2.3.7 Rigips übernimmt keine Gewähr, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von Rigips Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornimmt oder diesen unsachlich behandelt.

2.3.8 Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehältlich einer expliziten anderen Regelung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des betreffenden Liefergegenstands. Für von Rigips ersetzte oder reparierte Liefergegenstände gilt die Zweijahresfrist ab Lieferung des ursprünglichen Liefergegenstandes.

2.3.9 Allfällige Mitarbeit durch Rigips bei der Ermittlung von Mängeln oder Beseitigung derselben erfolgt ohne jedes Präjudiz für Bestand und Umfang der Gewährleistung.

 

2.4. Haftung und Haftungsausschluss

2.4.1 Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings haftet Rigips in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus verspäteter Lieferung oder Dienstleistung, sowie (v) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von Rigips, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.

2.4.2 Rigips haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen. Des Weiteren haftet Rigips nicht für Schäden, die auf unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer Liefergegenstände oder Mietgeräte oder auf eine ungenügende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.

2.4.3 Überdies haftet Rigips nicht für Schäden, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:

Fehlerhafte Montage sowie einer nicht der Montageanleitung bzw. den Verarbeitungsvorschriften oder (bei fehlender Anleitung/Vorschrift) nicht den Regeln des ordentlichen Handwerks entsprechenden Montage oder eines Einsatzes ausserhalb des empfohlenen Anwendungsgebiet;
Unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung des Liefergegenstandes oder des Mietgerätes;
Unterlassene Wartung oder Abänderung des Liefergegenstandes oder des Mietgerätes;
Nicht berücksichtigen der örtlichen oder geographischen Gegebenheiten;
Verletzung der Pflichten als Kunde gemäss Ziffer 6 der AGB.

 

2.5 Retouren

2.5.1 Liefergegenstände werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. In Ausnahmefällen können originalverpackte, vollständige, unbeschädigte, trockene und saubere Liefergegenstände zurückgenommen und dem Kundenkonto mit einem Abzug gutgeschrieben werden.
2.5.2 Transport-, Handling- und Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt.
2.5.3 Für Sonderartikel sind Retouren ausgeschlossen.
 

 

3. Dienstleistungen

3.1 Gegenstand um Umfang

Gegenstand und Umfang der Dienstleistungen sind im betreffenden Vertrag abschliessend aufgeführt.

 

3.2 Erbringung

Der Kunde hat die Dienstleistungen nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen sofort, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich bei Rigips anzubringen. Unterlässt er dies, so gelten die Dienstleistungen als akzeptiert.

 

3.3. Haftung bzw. Gewährleistung bei Ergebnisverantwortung

3.3.1 Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung haftet Rigips dem Kunden nur für die sorgfältige Ausführung der Dienstleistungen, über nimmt also für die Dienstleistungen keine Ergebnisverantwortung.
3.3.2 Aus einer allfälligen Beratung bei der Materialwahl sind keine Haftungsansprüche gegen Rigips ableitbar.
3.3.3 Im Übrigen wird für die Haftung auf Ziffer 2.5 dieser AGB verwiesen.
3.3.4 Bei einer ausdrücklich vereinbarten Ergebnisverantwortung von Seiten Rigips gilt Ziffer 2.4 dieser AGB analog.

 

 

4. Preise und Rechnungsstellung

4.1 Preise ergeben sich aus den jeweiligen Offerten, Preislisten im Zeitpunkt der Bestellung, etc. von Rigips.

4.2 Alle Preise verstehen sich in Schweizerfranken exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht explizit anders schriftlich vereinbart. 

4.3 Die Preise verstehen sich DAP Baustelle, Lager resp. Talstation in der Schweiz (INCOTERMS 2010). 

4.4 Für Lieferorte mit Zufahrtsbeschränkungen (wie z.B. Berggebiete, Gebührenpflichtige Zufahrtstrassen, Anhängerfahrverbote, Gewichtsbeschränkungen oder saisonale Beschränkungen) werden Zuschläge verrechnet. 

4.5 Für Lieferungen mit einem fakturierten Mindestwarenwert von unter CHF 4'000 netto sowie für Versand per Bahn, Cargo Domizil, Post und Luftfracht werden Zuschläge verrechnet.

4.6 Für Abrufbestellungen und andere Zusatzleistungen behält sich Rigips vor, Zuschläge zu verrechnen.

4.7 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich bei Lieferung der Liefergegenstände oder Mietgeräte. Für Sonderartikel behält sich Rigips eine Rechnungsstellung im Voraus vor. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt bei Abrufbestellungen die Rechnungsstellung über die gesamte Bestellmenge bei Versandbereitschaft der Liefergegenstände.

4.8 Rechnungen von Rigips sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen sofern nichts anderes explizit vereinbart. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei explizit etwas anderes vereinbart. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

4.9 Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern auf der Rechnung ausdrücklich festgehalten und die Rechnung innert angegebener Frist beglichen wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei Rigips. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden in Rechnung gestellt.

4.10 Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von fünf Prozent (5%) pro Monat sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. Rigips ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen.

4.11 Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Die Zahlungen sind auch dann termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile eines Liefergegenstands und/oder der Dienstleistung, durch die der Gebrauch des Liefergegenstands nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

 

5. Lieferfristen und Termine

5.1 Liefergegenstände mit in der Preisliste der Rigips fettgedruckten Artikelnummern führt Rigips grundsätzlich an Lager. Die Verfügbarkeit dieser Artikel an den einzelnen Auslieferungsorten ist vorher anzufragen. Für allen anderen Liefergegenstände sind die Liefertermine immer abzuklären.

5.2 Rigips ist stets bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Termine einzuhalten. Rigips kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Insbesondere kann es aufgrund von Verzögerungen durch den Kunden oder Dritter, wie z.B. verspäteten planerischen und/oder statischen und/oder anderen Freigaben oder verspäteter Unterzeichnung terminrelevanter Nachträge oder vom Kunden vorgeschlagener Änderungen des Liefergegenstandes oder der Dienstleistung oder Umfangs des Liefergegenstandes, der Dienstleistung oder des Mietgerätes, bzw. ganz generell aufgrund fehlender oder ungenügender Vorbereitung oder Unterstützung durch den Kunden oder Dritte oder aufgrund von neuen Erkenntnissen zu Terminverschiebungen kommen, für welche Rigips nicht haftet.

5.3 Für ausdrücklich gewünschte fixe Liefertermine erhebt Rigips einen Kostenzuschlag.

 

6. Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die Liefergegenstände, Dienstleistungen und Mietgeräte korrekt und rechtzeitig vorzunehmen (inkl. Erlangung von behördlichen Bewilligungen für die Absperrung und Nutzung von öffentlichem Grund). Insbesondere hat der Kunde die für die Liefergegenstände, Dienstleistungen und Mietgeräte erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und Rigips auf allfällige spezielle behördliche und andere Vorschriften und Richtlinien und Besonderheiten schriftlich aufmerksam zu machen. Ebenfalls hat der Kunde Rigips über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Rigips abgegebenen Empfehlungen abweichen, schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Rigips den erforderlichen Zutritt zu gewähren und die ungehinderte Zufahrt zur Abladestelle sicherzustellen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Instruktionen, Montage- und Verarbeitungsanweisungen von Rigips oder/und gemäss Verpackungen, Prospekten und technischen Anleitungen betreffend die Liefergegenstände, Dienstleistungen und Mietgeräte zu befolgen. Die Prospekte und technischen Anleitungen sind - soweit nicht mitgeliefert - bei Rigips erhältlich.

 

 

7. Mietgeräte

7.1 Mietgeräte bleiben während der gesamten Mietdauer im Eigentum von Rigips und dürfen weder an Dritte ausgeliehen noch untervermietet werden. 

7.2 Die Mietkosten richten sich nach den geltenden Preislisten und werden pro Werktag inkl. Liefer- und Rückgabetag berechnet. Bei bauseits bedingten Arbeitsunterbrüchen erfolgt keine Reduktion der Mietkosten.

7.3 Der Kunde hat die Mietgeräte am Liefertag einer Funktionsprüfung zu unterziehen und allfällige Schäden und/oder Störungen umgehend telefonisch an Rigips zu melden und anschliessend schriftlich zu bestätigen. Nachträglich geltend gemachte Schäden oder Funktionsstörungen können nicht anerkannt werden und berechtigen nicht zu einer Reduktion des Mietpreises.

7.4 Der Kunde verpflichtet sich zur schonenden, sach- und zweckgemässen Nutzung der Mietgeräte sowie zwingend zur Beachtung Nutz- und Traglasten sowie Gebrauchsanweisungen. Aus Zuwiderhandlung folgende Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

7.5 Der Kunde hat ab dem Liefertag über die üblichen Versicherungen gegen alle Geschäftsrisiken zu verfügen, inklusive aber nicht beschränkt auf eine allgemeine Haftpflichtversicherung. 

7.6 Während der Mietdauer auftretende Störungen oder Schäden am Mietgeräte sind umgehend an Rigips zu melden. Rigips bemüht sich um schnellstmögliche Reparatur oder die Bereitstellung eines Ersatzgerätes, sofern ein solches verfügbar ist. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von Reparaturkosten, die ohne schriftliches Einverständnis von Rigips vorgenommen wurden.

7.7 Rigips haftet in keinem Fall für durch den Gebrauch des Mietgeräts verursachte Schäden an Sachen und Personen.

7.8 Mietgeräte sind nach Ablauf der Mietdauer in vollständigem, funktionstüchtigem und gereinigtem Zustand an Rigips zurückzugeben.

7.9 Mietgeräte werden nach Rückgabe einer Funktionsprüfung unterzogen. Fehlende Teile, Reparaturen und allfällige Reinigung werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

8. Weitere Bestimmungen

8.1 Beizug Dritter

Rigips ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen.

 

8.2 Eigentum und Immaterialgüterrecht

8.2.1 Rigips oder deren allfällige Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher Rechte an allen Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten, Beschreibungen, Prospekten, Plänen, Dokumenten und Datenträgern, eingeschlossen Patent-, Urheber- oder andere Immaterialgüterrechte. Der Kunde anerkennt diese Rechte von Rigips bzw. deren Lizenzgebern.

8.2.2 Rigips bestätigt, dass die dem Kunden abgegebenen Beschreibungen von Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger nach bestem Wissen von Rigips keine Rechte Dritter verletzen. Rigips gibt aber keine Garantie dafür ab, dass die dem Kunden abgegebenen Beschreibungen von Liefergegenständen, Dienstleistungen und Mietgeräten, Prospekte, Pläne, Dokumente und Datenträger keine Rechte Dritter verletzen.
Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von Rigips. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von Rigips mitzuwirken. Der Kunde ermächtigt Rigips, ihr Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen, sofern Rigips eine solche Eintragung wünscht.

 

8.3 Werbung

Rigips sowie Saint-Gobain Gruppengesellschaften können dem Kunden Werbung über Produkte, Werke, Waren und Dienstleistungen von Rigips, Saint-Gobain Gruppengesellschaften und anderen Drittunternehmen zukommen lassen, inkl. per E-Mail, Fax, SMS und anderen elektronischen und fernmeldetechnischen Mitteln. Der Kunde erklärt sich hiermit mit der Zusendung und dem Erhalt solcher Informationen einverstanden. Sofern der Kunde keine solchen Informationen (mehr) wünscht, kann er dies jederzeit wie folgt Rigips entweder schriftlich oder per E-Mail melden:
Postadresse:
Rigips AG, Gewerbepark, 5506 Mägenwil
info@rigips.ch.

 

8.4 Datenschutz

8.4.1 Rigips bearbeitet die Personendaten des Kunden (inkl. der Identität und Kontaktinformationen der Mitarbeiter und der Ansprechpartner beim Kunden) zu folgenden Zwecken:

– Abwicklung und Ausführung der vertraglichen Leistungen mit dem Kunden, Administration der vertraglichen Beziehung mit dem Kunden, inkl. im Zusammenhang mit der Abwicklung der vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen sowie der Anspruchsdurchsetzung;
– Pflege der Kundenbeziehungen;
– Verbesserung sowie Entwicklung von Produkten, Werken, Waren und Dienstleistungen sowie Wartung;
– Zustellung von Werbung an den Kunden gemäss Ziffer 8.3 (sofern der Kunde seine Zustimmung nicht entzogen hat). Die Bearbeitung der Personendaten des Kunden erfolgt in der Schweiz, der EU und dem EWR.

Rigips kann zur Bearbeitung der Personendaten des Kunden Saint-Gobain Gruppengesellschaften und weitere Dritte in der Schweiz, in der EU und im EWR beiziehen. Zudem kann Rigips die Personendaten des Kunden Saint-Gobain Gruppengesellschaften und weiteren Dritten in der Schweiz, der EU und dem EWR zu den oben erwähnten Zwecken übergeben.

 

8.5 Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

 

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Rigips unterstehen materiellem schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.

9.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Rigips. Es steht Rigips jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen.

Versionen

Aktuelle Version 04/2021

Version 08/2020